Allgemeine Geschäftsbedingungen
Aller-Leih-Zelte GmbH
ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN gültig ab 01.05.2022
- Geltungsbereich
Für alle Geschäfte gelten ausschließlich die Bedingungen von Aller-Leih-Zelte GmbH (nachfolgend:
Vermieter). - Vertragsschluss
Alle Angebote sind unverbindlich.
Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters ausschließlich
mit dem hierin benannten Inhalt zustande. Soll davon abgewichen werden, bedarf es der
schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
Im Zusammenhang mit der Abgabe eines individuellen Angebots anfallenden Kosten werden
dem Mieter in Rechnung gestellt, sofern dies in der Auftragsbestätigung ausgewiesen ist.
Der Vermieter kann von den allgemeinen Mietbedingungen abweichen, sofern er dies dem
Mieter zuvor schriftlich mitteilt und der Mieter dies bestätigt.
Alle Mietgeschäfte erfolgen nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises.
Alle Fotos und Darstellungen sind nicht bindend und können von der Realität abweichen. - Mietpreise
Es gelten die in der Auftragsbestätigung benannten Mietpreise gemäß der jeweils aktuellen
Preisliste oder unserer Internetseite zzgl. Mwst. Die Mindestauftragsgröße beträgt EUR 100,00. - Kaution
Die Kautionssumme richtet sich nach den gemieteten Artikeln und der Auftragsbestätigung.
Der Vermieter ist zur Verwertung der Kaution berechtigt, sofern der Mietgegenstand nicht im
vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben wird, ansonsten ist die Kaution bei Rückgabe
auszuzahlen. - Zahlungsweise / Änderungen
5.1
Der Gesamtmietbetrag ist zahlbar ohne Vorbehalt bei der Übergabe des Mietobjekts.
Die Preise verstehen sich in Euro für Lieferung ab Geschäftssitz Rellingen und zzgl.
Versandkosten.
5.2
Nachträglich, d. h. nach der Auftragsannahme durch den Auftragnehmer, veranlasste
Änderungen des Auftrages werden in Rechnung gestellt. Als Änderung eines Auftrages gilt
auch jede Änderung der kaufmännischen Auftragsdaten (Rechnungsempfänger,
Lieferanschrift, Versandart, Zahlungsweg u. dgl). Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers
werden pauschal mit einer Gebühr von € 10,00 zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt, soweit keine
anderweitige schriftliche Regelung getroffen wurde. - Mietzeitraum
Das Mietobjekt wird dem Mieter nur für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt. Für
eine Verlängerung dieses Zeitraums ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich,
in diesem Fall bemisst sich die weitere Miete nach den bisherigen Vereinbarungen der Parteien.
Für den Fall der verspäteten Rückgabe hat der Mieter den Vermieter spätestens 1 Tag vor
Ablauf des vereinbarten Mietzeitraums darüber zu informieren. Ein Recht auf Verlängerung des
Mietzeitraums besteht nicht. - Mietgebrauch
Alle Mietobjekte dürfen nur zu den Zwecken benutzt werden, für den sie geschaffen oder
bestimmt sind.
Die Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters, liegt diese vor,
ist der Mieter unverändert verpflichtet, alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu erfüllen.
Droht oder entsteht ein Schaden am Mietobjekt, so muss der Mieter alles tun, um den Schaden
zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter darüber
auf dem Laufenden zu halten.
Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter keine Änderungen am Mietobjekt
vornehmen, es sei es dient dem Schutz oder zur Gefahrenabwendung. - Besonderheiten für Zelte
Bei Unwettern hat der Mieter alle Ein- und Ausgänge des Zelts geschlossen zu halten. Im
Bei Schnee muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass das Zeltdach schneefrei bleibt.
Weiterhin sind beschädigte Zeltplanen, Brandflecke
durch Sylvester Feuerwerk etc., zum Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen. Das Bekleben der
Zelte und Alugestänge ist verboten, ansonsten wird eine erhöhter Reinigungsaufwand ab 300,00
€ pro Zelt in Rechnung gestellt. Weiterhin ist das Grillen und Frittieren in den Zelten
verboten, ansonsten wird der erhöhte Reinigungsaufwand pro Zelt mit 500,00 € in Rechnung
gestellt. Ausgenommen sind Zelte die zu diesem Zweck bestellt wurden.
Durch Missachtung dieser Pflichten verursachte Schäden gehen zu Lasten des Mieters. - Abholen, Abliefern und Retournieren
Bei Selbstabholung sorgt der Mieter selbst für einen vorschriftsmäßigen Transport.
Anlieferung und Abholung ist nach Absprache und Aufpreis möglich, falls dies nicht
entsprechend der Auftragsbestätigung inklusive und schriftlich vereinbart ist.
Die Bereitstellung/Lieferung des Mietobjektes erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt.
Der Mieter ist verpflichtet, bei Übergabe des Mietobjekts dieses auf Vollständigkeit und
Beschädigungen zu überprüfen. Über erkennbare Mängel der Mietsache hat er den Vermieter
spätestens 2 Stunden nach Übergabe telefonisch oder in Schriftform zu informieren, ansonsten
gilt der Mietgegenstand als vertragsgemäß.
Ziffer 6.
Der Mieter bestimmt den Ort, an dem das Mietobjekt installiert wird und sorgt gegebenenfalls
für notwendige Genehmigungen und Zustimmungen zur Aufstellung. Er informiert den
Vermieter schriftlich darüber, dass Genehmigungen oder Zustimmungen eingeholt werden
müssen und über den jeweils aktuellen Stand. Wenn Genehmigungen oder Zustimmungen vom
Vermieter eingeholt werden, sind auch diese Kosten vom Mieter zu tragen.
Am vereinbarten Abholtag muss das Mietobjekt zur vereinbarten Zeit in vertragsgemäßem
Zustand sortiert und sauber gestapelt bereitstehen, es sei denn
es wurde schriftlich vom Vermieter eine Reinigung gegen eine Vergütung angeboten und
schriftlich vereinbart. Bei Nichtbeachtung hat der Vermieter das Recht, die zusätzlich entstandenen
Kosten dem Mieter nachträglich in Rechnung zu stellen. Bei der Abholung wird das
Mietmaterial sofort, soweit möglich, kontrolliert und gezählt. Sollte dies aus irgendwelchen
Gründen nicht möglich sein, erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass die definitive
Zählung und Kontrolle erst in den Lagern des Vermieters stattfinden.
Der Vermieter garantiert, dass im Zeitraum zwischen der Abholung und der Zählung im Lager
kein Verlust und keine Beschädigungen entstehen. Das Mietobjekt wird innerhalb von 48
Stunden nach dem Ende des Ereignisses abgeholt, außer wenn ein anderer Abholtermin
vereinbart ist.
- Haftung des Vermieters
Für Schäden, die nicht am Mietobjekt selbst bestehen, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder leitender Angestellten, es sei denn die Schäden
entstehen bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit
nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letztem Fall begrenzt auf den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Ansprüche nach dem
Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Der Vermieter wird von seiner Leistungspflicht frei, wenn dies in Folge höherer Gewalt ist und
wenn Versäumnisse des Mieters es dem Vermieter unmöglich machen, die Mietobjekte zur
Verfügung zu stellen.
Sollte das Mietobjekt nicht vertragsgemäß nutzbar sein, hat der Mieter dem Vermieter dies
unverzüglich anzuzeigen und, sofern zumutbar, Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu
geben – andernfalls bleibt die Pflicht des Mieters zur Bezahlung des Mietpreises unverändert. - Haftung des Mieters
Die Gefahr für den ordnungsgemäßen Zustand und die Vollzähligkeit des Mietobjekts geht mit
Überlassung an den Mieter über. Das Mietobjekt ist vom Vermieter nicht versichert und sollte
vom Mieter, für die gesamte Dauer des Verbleibs beim Mieter, versichert werden. Der Mieter
haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden und den Verlust des Mietobjekts, auch für
Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden.
Ist der Schaden reparabel und übersteigen die Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht, ist der
Mieter verpflichtet die Reparaturkosten zu ersetzen. Ansonsten wird der
Wiederbeschaffungswert dem Mieter in Rechnung gestellt.
Der Mieter kommt für sämtliche Kosten zur Erlangung von Genehmigungen oder
Zustimmungen gegenüber Dritten auf. Sollten Genehmigungen nicht rechtzeitig vorliegen,
liegen sämtliche Risiken beim Mieter. Für eventuelle behördliche Auflagenerfüllung ist
ausschließlich der Mieter zuständig. Der Mieter trägt die Verantwortung, dass alle vom
Vermieter geforderten Vorbereitungen zur Aufstellung oder Montage der Mietobjekte zum
geforderten Zeitpunkt ausgeführt sind. Anweisungen vom Vermieter sind vorbehaltlos zu
erfüllen. Der Aufstellort muss für die Aufsteller frei zugänglich sein sodass die Aufstellarbeiten
ungehindert ausgeführt werden können.
Der Mieter stellt sicher und steht dafür ein, dass das Mietobjekt am Aufstellort sicher auf ebenen
horizontal ausgerichteten Boden ohne Verletzung von Rechten Dritter installiert werden kann.
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter/beauftragten Aufsteller schriftlich über im Boden
verlegte Kabel, Rohre oder Leitungen zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter
von sämtlichen Ansprüchen, die aus der Verletzung derartiger Informationspflichten resultieren,
auf erstes Anfordern freizuhalten. Der Mieter sorgt für die ungehinderte Zufahrt zum
Aufstellungsort und das dieser geräumt und bei bedarf auch für einen LKW bis 40 Tonnen gut zu befahren
ist. Schäden an Wegen und Straßen sind vom Mieter zu tragen.
Bei vereinbarter Aufstellung und Bedienung des Mietobjekts durch den Vermieter erfolgt diese
ausschließlich durch von ihm beauftragtes oder eingewiesenen Personal. Reparaturen während
der Mietdauer dürfen nur vom Vermieter durchgeführt werden.
Die Sicherheit und eventuelle Bewachung der Mietobjekte obliegen dem Mieter. - Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann den Mietvertrag nach Vertragsschluss und vor Beginn der Mietzeit
Kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Der Kunde bleibt jedoch verpflichtet, die Aller-Leih-Zelte GmbH je nach Zeitpunkt des Zugangs der
Kündigung bei der Aller-Leih-Zelte GmbH den anteiligen Mietpreis gemäß folgender Staffelung zu
zahlen: - Zugang der Kündigung bis 14 Arbeitstage vor Mietbeginn: 25 % des Netto- Mietpreises
- Zugang der Kündigung bis 7 Arbeitstage vor Mietbeginn: 50 % des Netto- Mietpreises
- Zugang der Kündigung bis 3 Arbeitstage vor Mietbeginn: 75 % des Netto- Mietpreises
- Sollte die Aller-Leih-Zelte GmbH zum Zeitpunkt der Kündigung mit der vertraglich vereinbarten
Anlieferung oder Aufstellung der Mietgegenstände bereits begonnen haben, ist der
vollständige Mietpreis zu zahlen. Dies gilt ab 1 Tag vor planmäßiger Abfahrt des
Lieferfahrzeuges vom Auslieferungslager von der Aller-Leih-Zelte GmbH.
Sollte dem Vermieter die Erfüllung des Mietvertrages dauerhaft unmöglich sein, kann der
Mieter nach Setzung einer angemessenen schriftlich übermittelten Frist vom Mietvertrag
zurücktreten. - Abbildungen
Der Vermieter behält sich jederzeit das Recht vor, an Orten, an denen Mietmaterial des
Vermieters steht, zu Marketingzwecken des Vermieters Fotoproduktionen, Videoaufnahmen
usw. zu machen - Datenschutz
Der Vermieter speichert die mitgeteilten personenbezogenen Daten des Mieters. Diese
beinhalten Informationen, die eine Identifikation der Person oder des Unternehmens
ermöglichen wie z.B. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse.
Wenn der Mieter Waren oder Dienstleistungen anfordert, werden weitere Angaben zum Vertrag,
Bankverbindung, Kreditkarte oder Kundennummer gespeichert.
Alle angegebenen Daten werden vom Vermieter im Bedarfsfall an Dritte übermittelt, sofern dies
zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.
Soweit der Mieter die bei dem Vermieter gespeicherten Daten abrufen, ändern oder löschen
möchten, kann der Mieter dies dem Vermieter jederzeit per Post, per E-Mail oder telefonisch
mitteilen. - Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie
sind in einem beiderseits rechtsverbindlichen und unterzeichneten Dokument mit Datum und
fortlaufender Nummer der Vertragsergänzung niederzulegen, von dem jeder Vertragspartner ein
Exemplar erhält.
Als Gerichtsstand wird der Geschäftssitz des Vermieters als ausschließlicher Gerichtsstand
vereinbart.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt
eine rechtlich zulässige und wirksame, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung
beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
Gültigkeit
Ab dem 01.05.2022